Richtlinien, Grenzen & Ausnahmen
Diese Seite beschreibt die wichtigsten Regeln, Grenzen und Ausnahmen im Schweizer Strassenverkehr. Die Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Quellen und ersetzen keine Rechtsberatung.
Grenzen & Ausnahmen (≥8 Punkte)
- 1. Vignette nicht übertragbar: Die Vignette ist an das Fahrzeug gebunden. Bei Fahrzeugwechsel muss eine neue Vignette gekauft werden.
- 2. Beschädigte Vignette ungültig: Eine beschädigte, entfernte oder überklebte Vignette gilt als ungültig. Busse: CHF 200.
- 3. Keine Rückerstattung: Bereits gekaufte Vignetten werden nicht zurückerstattet, auch bei Fahrzeugverkauf oder Unfall.
- 4. Ausnahme Einsatzfahrzeuge: Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sind von der Vignettenpflicht befreit.
- 5. Ausnahme Diplomatische Fahrzeuge: Fahrzeuge mit CD-Kennzeichen sind befreit.
- 6. Ausnahme Militärfahrzeuge: Schweizer Militärfahrzeuge im Dienst sind befreit.
- 7. Grenzgebiet: Kurze Strecken auf Nationalstrassen nahe der Grenze sind nicht von der Vignettenpflicht ausgenommen.
- 8. Temporäre Signale: Temporäre Geschwindigkeitssignale haben Vorrang vor den allgemeinen Limiten. Radar-Kontrollen sind häufig.
- 9. Winterreifenpflicht: Keine gesetzliche Pflicht, aber bei Schneeglätte ohne Winterreifen droht Busse wegen Behinderung des Verkehrs.
- 10. Tunnel-Spezialregeln: Im Gotthard-Strassentunnel gilt 80 km/h, Mindestabstand 150 m, Überholverbot.
Ablauf: Was tun bei einer Kontrolle?
- 1Fahrzeug sicher und vollständig an den Strassenrand fahren.
- 2Motor abstellen, Warnblinker einschalten.
- 3Führerausweis, Fahrzeugausweis und Grüne Karte bereithalten.
- 4Ruhig und kooperativ mit den Beamten kommunizieren.
- 5Busse vor Ort bezahlen (falls möglich) oder Zahlungsfrist notieren.
- 6Quittung aufbewahren.
- 7Bei Einspruch: Innerhalb der angegebenen Frist schriftlich beim zuständigen Gericht einlegen.
- 8Bei Unsicherheiten: Rechtsbeistand konsultieren (kein Angebot von VlaGuide).
Beschwerden & Einsprüche
Bei Bussen oder Strafbefehlen haben Sie das Recht, Einspruch zu erheben. Beachten Sie folgende Punkte:
- → Einspruchsfrist: In der Regel 10 Tage ab Zustellung des Strafbefehls.
- → Zuständige Behörde: Das auf dem Strafbefehl angegebene Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
- → Angaben im Einspruch: Name, Adresse, Aktenzeichen, Datum des Vorfalls, Begründung.
- → Einspruch per Post: Eingeschrieben senden für Nachweis.
- → Keine Rechtsberatung: VlaGuide bietet keine Rechtsberatung an. Wenden Sie sich an einen Anwalt oder den TCS.